Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik, ist ein umwelttechnisches Unternehmen und tätig in Fachbereichen der Wasserwirtschaft. Gelegen zwischen den Meeren im Norden von Schleswig-Holstein, vom Ortsteil Friedrichsfeld in der Gemeinde Hollingstedt aus, vollziehen wir täglich aktiven Umweltschutz. 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr.
Neben geplanten Neubau-, Sanierungs- und gegebenenfalls sofort notwendigen Reparaturleistungen von Regenspeichern-, Abwasser- und Entwässerungsystemen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), bieten wir unseren Kunden die gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen ihrer Abwasser- und Grundstücksentwässerungsanlagen nach geltender DIN 1986 Teil 30, sowie die fachkundigen Wartungen ihrer Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall bis zu max. 8.000 l pro Tag (8m³/d) bzw. bis zu 50 angeschlossenen Einwohnern (50EW) je Anlage.
Unser fachkundiges Personal wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) und vom Bildungszentrum für die Ver- und Entsorgungswirtschaft (BEW) regelmäßig wiederkehrend geprüft.
Gemäß dem in Deutschland geltenden Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit den jeweilig geltenden Landeswassergesetzen (LWG) und örtlichen Abwassersatzungen, müssen Kleinkläranlagen nach DIN 4261 zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenüberwachung durch die Eigentümer/Betreiber, regelmäßig durch "Fachkundige Personen" nachweisbar fremdüberwacht, geprüft und gewartet werden. Wir bieten unseren Kunden die fachkundige Prüfung und Wartung ihrer Kleinkläranlage nach behördlichen Vorgaben und Herstellervorgaben gem. DIN 4261 und DWA -Regelwerk Arbeitsblatt DWA A-221. Die Kleinkläranlagenwartung beinhaltet je nach Vorgaben u.a. die optischen Inspektionen der Anlage, Schlammspiegelmessungen und Prüfung der Reinigungsleistung anhand der jeweils geforderten Ablaufwerte (u.a. BSB 5 u.CSB-Analysen). Die Vorgaben der jeweiligen Anlage ist der jeweiligen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis (WRE) zu entnehmen. Sollte (noch) keine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für die bestehende Abwasseranlage vorliegen, beraten und begleiten wir unsere Kunden mit fachkundiger Planung durch das Antragsverfahren bis hin bis zur behördlichen Abnahme der Abwasseranlage. Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte.
Zu den von unseren Kunden eingesetzten Systemen zur Abwasserreinigung gehören Fettabscheidesysteme und Anlagen ohne technische Abwasserbelüftung wie Abwasserteiche, Sand- Filtergräben, Filterschächte, Pflanzenklärbeete und Untergrundverrieselungen, sowie Systeme mit technischer Abwasserbelüftung in SBR-Belebungs-, Festbett-, Wirbelschwebebett-, Tropfkörper- und Rotationstauchkörperanlagen aller vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zugelassenen Hersteller. Bei Interesse an einem Wartungsvertragsverhältnis kontaktieren Sie uns bitte.
Eine besondere Bedeutung hat die Dichtheit beim Umgang mit Schmutzwasser, wassergefährdenden Stoffen und in Wasserschutzgebieten. Nach § 60 Abs.1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Das bedeutet u.a., dass jede öffentliche und private Abwasseranlage und Abwasserleitung absolut dicht sein muss. § 60 Abs.2 WHG führt aus, dass wenn vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, erforderliche Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind.
Die Prüfung auf Dichtheit zählt nach DIN EN 752 zu den umweltrelevanten Untersuchungen. Nach Neubau oder Sanierung sowie im Rahmen einer geforderten bautechnischen Zustandserfassung, ist die Dichtheit von Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Kanälen und Leitungen sowie Schächten und Inspektionsöffnungen nachzuweisen. Für die Dichtheitsprüfung sind länderspezifische Wassergesetze und die in einigen Bundesländern bestehenden Eigenkontrollverordnungen sowie örtlichen Regelungen zu beachten. Außerdem bestimmen auch der Prüfanlass sowie Lage und Art der abwassertechnischen Anlage die Anwendung der Regelwerke. Prüfverfahren, Zeitspannen und Anlässe für eine Dichtheitsprüfung von bestehenden abwassertechnischen Anlagen sind in DIN 1986-30 enthalten. Für neu gebaute oder sanierte abwassertechnische Anlagen ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 erforderlich.
Wir prüfen u.a. sowohl nach DIN EN 1610 (Verfahren "W") als auch nach DIN 1986 Teil 30 und bieten unseren Kunden DWA-zertifizierte Grubenprüfungen, Sanierungen und Abdichtungsarbeiten an ihren Abwasseranlagen an. Sollten Sie Bedarf haben, kontaktieren Sie uns bitte.
Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik
Sigurd Gravemeyer
Kolonistenweg 12
24876 Friedrichsfeld
Deutschland
Telefon +49 (0)4627 - 3790 243
Telefax +49 (0)4627 - 3790 242
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Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik
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USt-IdNr. DE 326094944 / StNr. 29/055/04390 FA Eckernförde-Schleswig
Handwerksrolle Fachbetrieb Nr. 706211, Handwerkskammer Flensburg
Zugelassener Fachbetrieb n. § 15 Abs. 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Gerichtsstand Schleswig
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§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Leistungen, Angebote und Lieferungen sowie sämtliche vertraglichen Leistungen von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik, Inhaber Sigurd Gravemeyer, und ihren Kunden, Verbrauchern und Unternehmern, gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige vertragliche Beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Alle vertraglichen Abreden und individuellen Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden und haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche allgemeine Geschäftsbedingungen behalten jedoch ihre Gülltigkeit, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Individualabreden stehen. Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik behält sich Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Eine Verwendung dieser Unterlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik. Zuwiderhandlungen verpflichten den Verwender zum Schadenersatz.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Diese Angaben stellen nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn sie schriftlich als solche bezeichnet worden sind.
2. Die von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sowie Neben- und Änderungsabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik, es sei denn, Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik veranlasst unverzüglich die Lieferung der bestellten Ware. In diesem Fall gilt die Veranlassung der Lieferung, spätestens jedoch die Rechnung als Auftragsbestätigung oder der von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik bestätigte Bankbeleg der geleisteten Vorkasse des Kunden.
§ 3 Preise
1. Sofern schriftlich nichts anderes ausgewiesen ist gelten alle genannten Preise Brutto inkl. gesetzlicher MwSt., einschließlich Zahlungsgebühren und Gutschriften die im Bestellformular vereinbart worden sind. Die Preise verstehen sich frei Haus innerhalb der BRD (Festland). Verteuern sich Kostenfaktoren in der Zeit zwischen Datum der Auftragsbestätigung und Datum der Lieferung, so ist Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Zu diesen Kosten gehören u. a. Rohstoffkosten, Energiekosten, Lohnkosten, Versicherung, Zölle etc. In jedem Fall ist Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik berechtigt, bei Lieferung geltende Listenpreise unter entsprechender Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten Boni, Skonti, Abschläge und sonstigen Rabatte zugrunde zu legen. Die vereinbarten Preise gelten jedoch für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Auftragsbestätigung als Festpreise.
2. Nachträglich (nach Auftragsbestätigung) gewünschte Änderungen bezüglich der Ausführungen der bestellten Waren werden besonders berechnet. Grundlage für die Berechnung sind die aktuellen Listenpreise von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik. Falls solche nicht existieren, soll der Preis durch Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik bestimmt werden.
3. Der Käufer kann gegenüber Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferzeiten gelten grundsätzlich als unverbindlich. Eine verbindliche Lieferzeit bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen Ereignissen hinsichtlich derer Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik weder eigener Vorsatz noch eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen ist, hat Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten. Dazu zählen Höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen wie Feuer, Hagel, Sturmschäden o.ä., Sabotage, Vandalismus, Diebstahl, Lieferschwierigkeiten oder Vertragsverletzungen unserer Lieferanten oder Spediteure.
3. In den Fällen des Absatzes 2 ist Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik berechtigt, die Leistung für die Dauer der Beeinträchtigung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein teilweiser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer nachweist, dass er an der verbleibenden Teilleistung kein Interesse hat. Dies gilt auch bei unverbindlich vereinbarten Lieferzeiten.
4. In Fällen des Absatzes 2 ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verzögerung länger als 30 Tage dauert und er schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Leistungsverzögerung besteht nicht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Konto-korrent, die Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und oder Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, eingeschlossen die Verpflichtung, von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik angenommene Schecks oder Wechsel einzulösen, behält sich Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Übersteigt der Wert der für Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als zwanzig von hundert (20%), so ist Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
2. Der Käufer und oder Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verkaufen, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Dies gilt insbesondere für Raumsicherungsübereignungen. Er hat darauf hinzuwirken, dass dies seinen Sicherheitsnehmern in ausreichender Form bekannt gemacht wird.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich ganz auf die durch Einbau, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware und oder der hergestellten Sache zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verbindung, Vermischung, Einbau oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik Miteigentum am Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
4. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon mit Vertragsschluss insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik ab.
5. Zugriffe Dritter auf die Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik gehörenden Waren und Forderungen hat der Käufer und oder Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Gewährleistung
1. Sofern es sich beim Käufer und oder Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, so ist die gesetzliche Gewährleistung auf zwölf Monate begrenzt; bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder an den Endkunden an welchen Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik oder ein Dritter das Produkt im Auftrag des Käufers liefert. Leistungsort ist der Geschäftsitz von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik. Dies gilt auch für die Nacherfüllung. Wird die Kaufsache auf Wunsch des Käufers und oder Auftraggebers an einen anderen als den Leistungsort versandt so gilt § 447 BGB entsprechend. Dies gilt auch wenn der Transport von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik durchgeführt wird.
2. Ist der Käufer und oder Auftraggeber Unternehmer, hat er gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln hat die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erfolgen und ist nach Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung ausgeschlossen.
3. Bei Waren und oder Produkten zum Erd- und oder Erdgrubeneinbau gelten optische Makel wie z.B. Kratzer und Dellen nicht als Mängel im Sinne der gesetzlichen Regelungen, soweit eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht besteht.
4. Der Einbau, die Veränderung und oder die Wartung der gelieferten Ware und oder Produkten darf nur von nachweisbar DWA zertifizierten Fachkundigen oder unter dessen direkter Aufsicht vorgenommen werden, ansonsten verfällt unsere Gewährleistung sofort. Werden Hinweise des Fachkundigen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit der Käufer und oder Auftraggeber ohne Genehmigung von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik selbst Änderungs- und oder Reparaturversuche unternimmt oder Dritte damit beauftragt. Das Öffnen von technischen Geräten führt grundsätzlich zum Ausschluss der Gewährleistung.
5. Ist die Ware im Sinne der gesetzlichen Vorschriften mangelhaft, so ist Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik wahlweise zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Im Falle der Ersatzlieferung übernimmt Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik die Kosten für den Transport der neu zu liefernden Sache zum ursprünglich vereinbarten Ablieferungsort. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ort innerhalb von Deutschland liegt und mit einem LKW zugänglich ist. Andernfalls haftet Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik nur für die tatsächlich anfallenden bzw. die tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von zehn von hundert (10 %) des Warenwertes zum Zeitpunkt des Verkaufs. Weitere Kosten, insbesondere Kosten des Ein- und Ausbaus der Ware, Kosten der Weitersendung und die Kosten der Untersuchung der Ware werden von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik nicht übernommen.
6. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer Verletzung von Körper, Leib oder Gesundheit des Käufers oder auf Grund von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von diesem Haftungsausschluss ausgenommen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik stehen nur den jeweiligen Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile sowie vom Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik nicht zu vertretende Mängel und Schäden, die auf unsachgemäßen Betrieb von Anlagen, nicht durchgeführte Wartungen, vom Kunden verursachte Störungen sowie eigenmächtige Änderungen von Anlagen zurückzuführen sind. Grundsätzlich können Gewährleistungsansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn Betrieb, Wartungen und Eigenkontrollen gemäß Selbstüberwachungsverpflichtungen n.§ 61 WHG Abs.1 u.2 und Betriebsbuch ausgeführt und zeitgleich dokumentiert werden.
8. Sofern Garantieerklärungen von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik gegenüber dem Endkunden abgegeben werden, so gilt ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Inhalt. Grundsätzlich im Rahmen einer Garantie nicht mit umfasst sind der Ersatz von Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie sonstige Kosten für Leistungen die aufgrund der Garantieerklärung erfolgen. Diese Kosten werden dem Kunden von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik separat in Rechnung gestellt. Mit der Reparatur oder Nachlieferung beginnt die Garantiezeit nicht neu zu laufen. Gesetzliche Gewährleistungsregelungen bleiben unberührt.
9. Macht der Käufer einen Mangel geltend, welcher sich nicht als Fall der Gewährleistung herausstellt, so ist er verpflichtet, Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik alle durch den vermeintlichen Gewährleistungsfall entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten des mit dem Gewährleistungsfall zusammenhängenden Schriftverkehrs, der Telefonate, der aufgewendeten Arbeitszeit, Prüfungs-, Versendungs- und Abholkosten zu erstatten. Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik ist berechtigt, insoweit angemessene und für die jeweilige Arbeit branchenübliche Pauschalen zugrunde zulegen. Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik kann verlangen, dass der Käufer seine Einstandspflicht im Sinne dieser Regelung bestätigt, bevor Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik das Vorliegen einer Einstandspflicht prüft. Die voraussichtlichen Kosten werden dem Käufer auf Verlangen bereits vor Prüfung mitgeteilt.
10. Für Produkte von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik, welche vom Käufer (Unternehmer) bzw. Weiterverkäufer als Ausstellungsstücke auf allgemein zugänglichen Laden-, Verkaufsflächen oder Lagerflächen ausgestellt werden, gelten Garantieregelungen nicht. Für derartige Produkte wird von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik keine Garantie neben der gesetzlichen Gewährleistung gegeben.
§ 7 Versand
Ist vom Käufer ein Versand der Kaufsache gewünscht, so richtet sich der Versand nach den folgenden Kriterien:
1. Die Art des Versandes und die Wahl der Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen.
2. Erfüllungsort für die Behebung von Mängeln ist bei fehlender abweichender Vereinbarung für beide Parteien der Hauptbetriebssitz von Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik in D-24876 Friedrichsfeld, Kolonistenweg 12.
§ 8 Gerichtstand und anwendbares Recht
Soweit der Käufer Unternehmer ist, wird Schleswig als Gerichtsstand vereinbart. Der Kolonist Abwasser- und Entwässerungstechnik kann jedoch auch wahlweise an einem anderen Ort klagen, soweit ein Gerichtsstand nach der Zivilprozessordnung begründet werden kann. Das UN-Kaufrecht ist hiermit ausgeschlossen. Auf Verträge und ihre Auslegungen sowie auf außervertragliche Schuldverhältnisse zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Ansprüche die bereits vor Vertragsschlüsse begründet wurden.
§ 9 Datenschutz und elektronische Datenverarbeitung
Gemäß geltender Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) u.a. Artikel 26, EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird darauf hingewiesen, dass Ihre Daten mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) firmenintern gespeichert werden.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine wirksame Bedingung, die dem Zweck der angestrebten Bedingung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Lückenhaftigkeit der Geschäftsbedingungen.
Friedrichsfeld, 01. Juni 2019
Sigurd Gravemeyer